Steuerprivileg für Lobby?
Der Bundesrechnungshof rügt in seinen
Bemerkungen 2007 unter anderem eine Begünstigung von Reedern mit Lohnsteuer.
Auf Seite 36 der Bemerkungen ist zu lesen, dass Reeder nach § 41a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Teil der Lohnsteuer ihrer Seeleute für sich einbehalten dürfen. Der Bundesrechnungshof hält diese steuerliche Förderung für verfehlt und überdies für verfassungsrechtlich bedenklich.