Kontrollfunktion von Anhörungen
Die Ausschüsse des Deutschen Bundestages können zu einer Gesetzesinitiative eine öffentliche Anhörung durchführen. Bei jedem fünften Gesetzgebungsverfahren ist dies inzwischen der Fall. Eine Anhörung hat mehrere Vorteile: Zu einem können sich die Abgeordneten aus erster Hand informieren, welche Auswirkungen ein neues Gesetz haben wird. Zum anderen wird durch dieses Verfahren der Sachaufklärung der Informationsvorsprung verringert, den die Ministerien gegenüber dem Parlament haben. Die Abgeordneten erhalten unabhängig von der Ministerialbürokratie handlungsrelevante Informationen.
Das hat einen sehr wichtigen Nebeneffekt. Durch die Publizität der Anhörung wird offenbar, welchen Einfluss die Interessenvertreter bereits im Vorfeld auf die Ministerien genommen haben. Die Parlamentarier sehen, welche Ansichten die Lobbyisten vertreten und welche davon schon in den Gesetzesentwurf eingeflossen sind.
Siehe hierzu bitte auch den
Blog-Beitrag vom 11. April 2005, in dem der Weg einer Gesetzesvorlage beschrieben wird. Danach leitet die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zunächst dem Bundesrat und gleichzeitig den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme zu. Ideen der Lobbyisten werden bereits eingearbeitet, bevor ein Gesetzeswerk den Deutschen Bundestag erreicht.
Siehe ferner bitte den Blog-Beitrag vom 2. Februar 2006:
Eine Lanze brechen.